§ 28
Dem Gemeindeverband fließen als Einnahmen zu:
1.
die Beiträge der Bürgermeister (§ 6);
2.
die Beiträge der Gemeinden (§ 29);
3.
die Kostenersätze der Gemeinden (§ 30);
4.
sonstige Einnahmen.
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