(1) Steht einem aus seiner Funktion ausgeschiedenen Bürgermeister nach diesem Landesgesetz kein Anspruch auf eine laufende Entschädigung zu, so kann ihm auf Antrag der Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) für die Dauer des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesonders wenn es dem ehemaligen Bürgermeister an einem angemessenen Unterhalt mangelt, eine außerordentliche laufende Entschädigung gewähren. Die außerordentliche laufende Entschädigung darf die Mindestentschädigung (§ 14 Abs. 2) nicht übersteigen. § 15 Abs. 1 erster Satz und § 16 Abs. 1 gelten für außerordentliche laufende Entschädigungen sinngemäß.
(2) Ein ehemaliger Bürgermeister, dem eine außerordentliche laufende Entschädigung gewährt wurde, hat jede Änderung in den für die Gewährung dieser außerordentlichen laufenden Entschädigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister anzuzeigen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Hinterbliebene nach einem Bürgermeister, und zwar mit der Maßgabe, daß der außerordentliche Versorgungsbezug den Mindestversorgungsbezug (§ 14 Abs. 2 erster Satz und § 17 Abs. 3) nicht übersteigen darf. § 17 Abs. 2 gilt für außerordentliche Versorgungsbezüge sinngemäß.
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