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(1) Der Verbandsversammlung obliegt
1. | die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses; | |||||||||
2. | die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3); | |||||||||
3. | die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse. |
(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung aller dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Obmann zuständig ist, und zwar insbesondere
1. | die Beschlußfassung über den Voranschlag und über den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes, jedoch mit der Verpflichtung, hierüber jeweils in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung schriftlich zu berichten; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
3. | die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf sowie Darlehensaufnahmen nach Maßgabe des Voranschlages; | |||||||||
4. | die Beschlußfassung in allen das Personal des Gemeindeverbandes betreffenden Angelegenheiten. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(3) Gegen Bescheide des Verbandsausschusses ist keine Berufung zulässig.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(4) Dem Obmann obliegt
1. | die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen; | |||||||||
2. | die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 22 Abs. 2) und des Verbandsausschusses (§ 23 Abs. 7); | |||||||||
3. | die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses, und zwar insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse; | |||||||||
4. | die Erlassung von Bescheiden | |||||||||
5. | die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand (§ 26 Abs. 2). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(5) Im übrigen gelten für die Besorgung der dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben § 59, § 60, § 63, § 64 und § 65 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
(1) Der Verbandsversammlung obliegt
1. | die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Verbandsausschusses; | |||||||||
2. | die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 22 Abs. 3); | |||||||||
3. | die Ausübung der in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse. |
(2) Dem Verbandsausschuß obliegt die Besorgung aller dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Obmann zuständig ist, und zwar insbesondere
1. | die Beschlußfassung über den Voranschlag und über den Rechnungsabschluß des Gemeindeverbandes, jedoch mit der Verpflichtung, hierüber jeweils in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung schriftlich zu berichten; | |||||||||
2. | Entfallen | |||||||||
3. | die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf sowie Darlehensaufnahmen nach Maßgabe des Voranschlages; | |||||||||
4. | die Beschlußfassung in allen das Personal des Gemeindeverbandes betreffenden Angelegenheiten. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(3) Gegen Bescheide des Verbandsausschusses ist keine Berufung zulässig.Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2017)
(4) Dem Obmann obliegt
1. | die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen; | |||||||||
2. | die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 22 Abs. 2) und des Verbandsausschusses (§ 23 Abs. 7); | |||||||||
3. | die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses, und zwar insbesondere die laufende Geschäftsführung auf Grund genereller Beschlüsse; | |||||||||
4. | die Erlassung von Bescheiden | |||||||||
5. | die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand (§ 26 Abs. 2). | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 95/2017) |
(5) Im übrigen gelten für die Besorgung der dem Gemeindeverband zukommenden Aufgaben § 59, § 60, § 63, § 64 und § 65 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.