Artikel IV
(1) Dem Bürgermeister gebührt nach dem Ausscheiden aus der Funktion eine einmalige Entschädigung, wenn er die Funktion durch mindestens sechs Jahre ununterbrochen innegehabt hat und sich kein Anspruch auf eine laufende Entschädigung (§ 13) ergibt.
(2) Der Ablauf der Funktionsperiode bei gleichzeitiger Wiederwahl zum Bürgermeister der nächsten Funktionsperiode gilt weder als Ausscheiden aus der Funktion noch als deren Unterbrechung.
(3) Die einmalige Entschädigung beträgt bei einer ununterbrochenen Funktionsdauer von mindestens sechs Jahren das Vierfache, bei einer ununterbrochenen Funktionsdauer von mindestens acht Jahren das Sechsfache des dem Bürgermeister im Monat des Ausscheidens aus der Funktion gebührenden Amtsbezuges. Ein allfälliges Ruhen des Anspruches auf den Amtsbezug in diesem Monat hat hiebei außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung der Funktionsdauer gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Scheidet der Bürgermeister durch Tod aus seiner Funktion aus, so ist eine nach den Abs. 1 und 3 zustehende einmalige Entschädigung an die Verlassenschaft anzuweisen.
(5) Auf die einmalige Entschädigung kann nicht verzichtet werden.
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