§ 14 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

§ 14

 

(1) Die Bemessungsgrundlage der laufenden Entschädigung bildet der Amtsbezug, der dem Bürgermeister einer Gemeinde mit jener Einwohnerzahl gebührt (§ 2), wie sie die Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte Bürgermeister war, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Funktion gehabt hat.

(2) Die laufende Entschädigung beträgt nach einer Funktionsdauer (§ 13 Abs. 2 und 3) von zehn Jahren 50% der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2% der Bemessungsgrundlage. Die laufende Entschädigung darf 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Oö. BBG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. BBG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Oö. BBG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Oö. BBG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Oö. BBG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BBG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Oö. BBG 1992
§ 15 Oö. BBG 1992