§ 19 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

§ 19

 

Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgungen sind § 11, § 13, § 21, § 23, bei einem Bürgermeister § 28 und § 32 bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

§ 19

 

Auf die in diesem Artikel geregelten Versorgungen sind § 11, § 13, § 21, § 23, bei einem Bürgermeister § 28 und § 32 bis § 40 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

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