§ 15 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, je ein Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:

1.

Wohnungen

1 Wohneinheit

2.

Heime

 

 

a)

für Studierende

20 m² Nutzfläche oder 2 Heimplätze

 

b)

für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge

80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze

 

c)

Altenheime und Pflegeheime

80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze

3.

Beherbergungsbetriebe

(Hotels, Gasthöfe, Pensionen)

1 Fremdenzimmer

 

Für zugehörige Restaurants oder Veranstaltungsräume sind Zuschläge nach Z 4 bzw. 9 zu berechnen.

4.

Gastgewerbe, soweit sie nicht unter Z 3 fallen

10 m² Nutzfläche oder 5 Verabreichungsplätze

 

Zugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach Z 9 zu berechnen.

5.

Büro- und Geschäftsgebäude

Büro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen



30 m² Nutzfläche

6.

Industrie- und Gewerbebetriebe

60 m² Nutzfläche oder 2 Beschäftigte

 

Bei Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen mit Service sind für einen Waschplatz, einen Service- bzw. Reparaturstand oder eine ähnliche Bezugsgröße mindestens zwei Stellplätze vorzusehen.

7.

Lagergebäude und Lagerräume

100 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte

8.

Verkaufsstätten, Großgeschäfte und Einkaufszentren

30 m² Nutzfläche

9.

Bauwerke für Veranstaltungen

(Gasthaussäle, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)



5 m² Saalnutzfläche oder 5 Plätze

10.

Religiösen Zwecken dienende Bauwerke

10 Plätze

11.

Friedhöfe

200 m²

12.

Sportstätten

 

 

a)

Sportstätten (ohne Publikum)

3 Personen

 

b)

Tennisplätze (ohne Publikum)

1/4 Tennisplatz

 

c)

Zuschläge zu lit. a und b für Publikum

10 Plätze

 

d)

Hallenbäder

10 m² Nutzfläche oder 5 Personen

 

e)

Freibäder und Strandbäder mit Liegeflächen

100 m² oder 10 Personen

13.

Schulen

 

 

a)

Pflichtschulen

1 Klasse

 

b)

mittlere Schulen

1/2 Klasse

 

c)

höhere Schulen

1/3 Klasse

 

d)

Universitäten und Akademien

5 m² Hörsaalnutzfläche oder 5 Studierende

14.

Krabbelstuben, Kindergärten und Horte

1 Gruppenraum + 1

15.

Krankenanstalten

 

 

a)

Akutkrankenhäuser

3 Betten

 

b)

Langzeitkrankenhäuser und Pflegeanstalten

9 Betten

Die Anzahl der gemäß lit. a und b erforderlichen Stellplätze ermäßigt sich insoweit, als Stellplätze für das Personal im Krankenanstaltenbereich zur Verfügung stehen, höchstens jedoch auf die Hälfte der sich aus lit. a und b ergebenden Anzahl. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020)

(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.

(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwendung des Bauwerks in Betracht kommt, ist bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze auch das bei Bauwerken der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstellen von Lastkraftwagen einschließlich Anhängern, Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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