§ 16 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:

1.

Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)

je angefangene 60 m² Nutzfläche

2.

Heime

 

 

a)

für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge

4 Heimplätze

 

b)

für Studierende

2 Heimplätze

3.

Bauwerke mit Arbeitsplätzen

20 Arbeitsplätze

4.

Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz

 

 

a)

Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)

50 Plätze

 

b)

Sportstätten

25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze

 

c)

Hallenbäder

50 Personen

 

d)

Freibäder

25 Personen

 

e)

Geschäfte

50 Kundinnen oder Kunden

5.

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe

5 Ausbildungsplätze

 

Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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