(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
1. | Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013) | je angefangene 60 m² Nutzfläche | |
2. | Heime |
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| a) | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 4 Heimplätze |
| b) | für Studierende | 2 Heimplätze |
3. | Bauwerke mit Arbeitsplätzen | 20 Arbeitsplätze | |
4. | Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz |
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| a) | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) | 50 Plätze |
| b) | Sportstätten | 25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze |
| c) | Hallenbäder | 50 Personen |
| d) | Freibäder | 25 Personen |
| e) | Geschäfte | 50 Kundinnen oder Kunden |
5. | Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | 5 Ausbildungsplätze | |
| Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich. | ||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.
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