§ 24 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Paragraph 72, Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Paragraph 72, Ziffer eins bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.

(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 17/2024)

In Kraft seit 16.02.2024 bis 31.12.9999
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