(1) Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2017, geringere Anforderungen beinhaltet. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(3) § 1 gilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
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