§ 23 Oö. BauTV 2013 § 23

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:

1.

im Lageplan

 

 

bestehende bauliche Anlagen

grau,

 

geplante bauliche Anlagen

rot,

 

abzubrechende bauliche Anlagen

gelb;

2.

in Grundrissen und Schnitten:

 

 

bestehende Teile

grau,

 

geplante Teile

 

 

 

in Stahlkonstruktion

violett,

 

 

in Stahlbeton

blau,

 

 

in Beton

grün,

 

 

in Mauerwerk

rot,

 

 

in Holz

braun.

Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden.

(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Plans möglich ist, die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:

bestehende Teile

grau angelegt,

geplante Teile

 

 

in Stahlkonstruktion

schwarz umrandet (1 mm),

 

in Stahlbeton

schwarz angelegt,

 

in Beton

gekreuzt schraffiert,

 

in Mauerwerk

einfach schraffiert,

 

in Holz

paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien).

 

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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