(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Den in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:
1. | Die Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt. | |||||||||
2. | Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen. | |||||||||
3. | Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist. | |||||||||
4. | Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden. | |||||||||
5. | Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. |
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020) |
(1) Den in den §§ 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
1. | Die Punkte 5, 10.1.3 und 10.1.4 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt. | |||||||||
2. | Der im Punkt 9.1.2 geforderte Lichteinfallswinkel von 45 Grad kann überschritten werden, wenn die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde. | |||||||||
3. | Abweichend von Punkt 11.2 muss die lichte Raumhöhe betragen: |
a) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen | Mindestens 2,40 m, |
b) | in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise | Mindestens 2,40 m, |
c) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - | Mindestens 2,20 m, |
d) | in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung | Mindestens 2,20 m. |
4. | In Handelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1000 m², die Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Kundentoiletten zu errichten. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden (zB Einkaufs- oder Fachmarktzentren), sind zusammenzuzählen. | |||||||||
5. | Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(3) Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.
(4) In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Den in den §§ 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
1. | Punkt 2.1.5 erster Satz gilt nicht für Wohngebäude. § 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt. | |||||||||
2. | Über Punkt 2.1.5 hinaus sind in Gebäuden, die barrierefrei zu gestalten sind, unabhängig von der Geschoßanzahl, auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig, wenn sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 100 Personen aufhalten können. Diese Hebeeinrichtungen müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s - Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Österreich - Stand 17. Jänner 2020“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, entsprechen und mit Lastträgern der Ausführungsart d) ausgestattet sein. Die genannten Leitlinien sind im Internet unter http://www.bmdw.gv.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020) | |||||||||
3. | Abweichend von Punkt 2.2.2 darf innerhalb von Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit einer Länge von nicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10 % betragen. | |||||||||
4. | Abweichend von Punkt 3.2.6 genügt bei Treppen in Wohngebäuden, in denen ein Personenaufzug errichtet wird, ein Handlauf auf einer Seite. | |||||||||
5. | Punkt 7.4.1 wird hinsichtlich allgemein zugänglicher Nutzräume außerhalb von Wohnungen (zB Gemeinschaftsanlagen, Kellerabteile und dergleichen) entsprochen, wenn im Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher, barrierefreier Nutzraum errichtet wird. | |||||||||
6. | Die Erleichterungen der Richtlinie für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen gelten auch für Gebäude in verdichteter Flachbauweise mit höchstens drei Wohnungen. | |||||||||
7. | Für anpassbare Arbeitsstätten (§ 31 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 7.4 sinngemäß. | |||||||||
8. | Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(3) Bei Beherbergungsbetrieben und Heimen ist zumindest eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 60 angefangenen Gästebetten auszuführen; mindestens jedoch eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 30 Unterkunftseinheiten.
(4) Bauwerke, die gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Abs. 1 und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen“, Ausgabe 1.10.2013, zu planen und auszuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019 eingehalten wird.
(Anm: LGBl.Nr. 66/2020) |
(1) Den in den §§ 35 bis 39 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ und der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
1. | Für Umbauten gelten die Anforderungen an größere Renovierungen sinngemäß. | |||||||||
2. | Die Punkte 4.11 und 4.13 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(3) Aus Anlass von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder einer anzeigepflichtigen größeren Renovierung nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. Bauordnung 1994 müssen die obersten zugänglichen Decken von beheizten Räumen des gesamten Gebäudes oder die unmittelbar darüberliegenden Dächer - soweit nicht im § 38 Abs. 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013 eine Ausnahme vorgesehen ist - so gedämmt werden, dass den Anforderungen der im Abs. 1 genannten Richtlinie an wärmeübertragende Bauteile entsprochen wird.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 4) zu errichten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für andere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.
(3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(4) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2021 erfüllen
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
1. | nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen; | |||||||||
2. | akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse; | |||||||||
3. | Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; | |||||||||
4. | der Oö. Energiesparverband. |
(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer
1. | bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und | |||||||||
2. | bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden, | |||||||||
an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen. | ||||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2017, geringere Anforderungen beinhaltet. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(3) § 1 gilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt und können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon: +43/1/533 65 50, Telefax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und sind auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl. Nr. 61/2015, 66/2020)
(2) Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020)
(1) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten:
1. | gebäudeinterne physische Infrastrukturen: physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (zB Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; | |||||||||
2. | hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen; | |||||||||
3. | Netzabschlusspunkt: ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers verknüpft sein kann; | |||||||||
4. | Zugangspunkt: ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht; | |||||||||
5. | umfangreiche Renovierungen: Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort der Endnutzerin oder des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung oder Bauanzeige erfordern. |
(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(3) Von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
1. | Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen; | |||||||||
2. | Gebäude für Ferienwohnungen; | |||||||||
3. | Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; | |||||||||
4. | Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird; | |||||||||
5. | Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²; | |||||||||
6. | land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; | |||||||||
7. | Sport- und Freizeitanlagen; | |||||||||
8. | Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; | |||||||||
9. | sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 unverhältnismäßig wäre. |
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Kinderspielplätze müssen eine Größe von 100 m2 zuzüglich 10 m2 je Wohnung aufweisen. Diese Größe kann im geschlossen bebauten Gebiet insoweit unterschritten werden, als die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist. Im Übrigen ist mindestens die Hälfte der Spielplatzfläche als Grünfläche zu gestalten.
(2) Kinderspielplätze außerhalb des Bauplatzes müssen in möglichst kurzer, günstiger und gefahrloser Wegverbindung mit den zugeordneten Wohnungen stehen, die eine Entfernung von 200 m nicht überschreiten darf. Der unmittelbare Zugangsbereich ist im Sinn des § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten. Die Zugangswege dürfen keine Kreuzungen mit stark befahrenen Verkehrsflächen aufweisen.
(3) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer ausgehen, insbesondere gegenüber Verkehrsflächen und Stellplätzen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.
(4) Kinderspielplätze sind unbeschadet des § 47 Oö. Bauordnung 1994 in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und eine dauernde Benützbarkeit gewährleistet. Sie sind regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in Wohn- und Kurgebieten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden. In allen anderen Baulandgebieten gemäß den §§ 21 bis 24 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Industriegebieten, dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.
(2) Darüber hinaus dürfen in den Zeiten gemäß Abs. 1 sowie bei Bauvorhaben in Industriegebieten alle im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften einen maximal zulässigen Schalldruckpegel (Beurteilungspegel) des dort herrschenden Gesamtlärms von 55 dB in Wohn- und Kurgebieten bzw. von 70 dB in allen anderen Baulandgebieten nicht überschreiten. Wiederkehrende Lärmspitzen dürfen 85 dB nicht überschreiten.
(3) Die Baubehörde hat von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 befristete Ausnahmen im notwendigen Ausmaß zu gewähren, wenn
1. | in Ansehung der technischen Erfordernisse das Bauvorhaben andernfalls nicht ausgeführt werden könnte, oder | |||||||||
2. | die Bauausführung andernfalls einen im Vergleich zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, | |||||||||
und berechtigten Interessen der Sicherheit und Gesundheit von Nachbarn durch geeignete Ersatzmaßnahmen Rechnung getragen wird. |
(1) Abweichend von Punkt 2.4.1 der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom April 2019 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)
(2) Aus Stallgebäuden für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.
(3) Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in Gärsilos sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung der Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
(1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, je ein Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
1. | Wohnungen | 1 Wohneinheit | |
2. | Heime |
| |
| a) | für Studierende | 20 m² Nutzfläche oder 2 Heimplätze |
| b) | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze |
| c) | Altenheime und Pflegeheime | 80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze |
3. | Beherbergungsbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen) | 1 Fremdenzimmer | |
| Für zugehörige Restaurants oder Veranstaltungsräume sind Zuschläge nach Z 4 bzw. 9 zu berechnen. | ||
4. | Gastgewerbe, soweit sie nicht unter Z 3 fallen | 10 m² Nutzfläche oder 5 Verabreichungsplätze | |
| Zugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach Z 9 zu berechnen. | ||
5. | Büro- und Geschäftsgebäude Büro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen |
| |
6. | Industrie- und Gewerbebetriebe | 60 m² Nutzfläche oder 2 Beschäftigte | |
| Bei Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen mit Service sind für einen Waschplatz, einen Service- bzw. Reparaturstand oder eine ähnliche Bezugsgröße mindestens zwei Stellplätze vorzusehen. | ||
7. | Lagergebäude und Lagerräume | 100 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte | |
8. | Verkaufsstätten, Großgeschäfte und Einkaufszentren | 30 m² Nutzfläche | |
9. | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthaussäle, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) |
| |
10. | Religiösen Zwecken dienende Bauwerke | 10 Plätze | |
11. | Friedhöfe | 200 m² | |
12. | Sportstätten |
| |
| a) | Sportstätten (ohne Publikum) | 3 Personen |
| b) | Tennisplätze (ohne Publikum) | 1/4 Tennisplatz |
| c) | Zuschläge zu lit. a und b für Publikum | 10 Plätze |
| d) | Hallenbäder | 10 m² Nutzfläche oder 5 Personen |
| e) | Freibäder und Strandbäder mit Liegeflächen | 100 m² oder 10 Personen |
13. | Schulen |
| |
| a) | Pflichtschulen | 1 Klasse |
| b) | mittlere Schulen | 1/2 Klasse |
| c) | höhere Schulen | 1/3 Klasse |
| d) | Universitäten und Akademien | 5 m² Hörsaalnutzfläche oder 5 Studierende |
14. | Krabbelstuben, Kindergärten und Horte | 1 Gruppenraum + 1 | |
15. | Krankenanstalten |
| |
| a) | Akutkrankenhäuser | 3 Betten |
| b) | Langzeitkrankenhäuser und Pflegeanstalten | 9 Betten |
Die Anzahl der gemäß lit. a und b erforderlichen Stellplätze ermäßigt sich insoweit, als Stellplätze für das Personal im Krankenanstaltenbereich zur Verfügung stehen, höchstens jedoch auf die Hälfte der sich aus lit. a und b ergebenden Anzahl. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020) |
(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.
(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwendung des Bauwerks in Betracht kommt, ist bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze auch das bei Bauwerken der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstellen von Lastkraftwagen einschließlich Anhängern, Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
1. | Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen – § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013) | je angefangene 60 m² Nutzfläche | |
2. | Heime |
| |
| a) | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 4 Heimplätze |
| b) | für Studierende | 2 Heimplätze |
3. | Bauwerke mit Arbeitsplätzen | 20 Arbeitsplätze | |
4. | Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz |
| |
| a) | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) | 50 Plätze |
| b) | Sportstätten | 25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze |
| c) | Hallenbäder | 50 Personen |
| d) | Freibäder | 25 Personen |
| e) | Geschäfte | 50 Kundinnen oder Kunden |
5. | Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | 5 Ausbildungsplätze | |
| Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich. | ||
(Anm: LGBl. Nr. 66/2020) |
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.
(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
(2) Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn für die Benützerinnen und Benützer des Gebäudes zur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
(1) Stellflächen für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden.
(2) Die Aufschließungswege zu den Stellflächen und allfällige Fahrgassen dazwischen sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist; sie können auch über Zu- und Abfahrten von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (zB Garageneinfahrten) führen.
(3) Die Stellflächen sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(4) Abstellflächen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 sind, soweit die erforderliche Anzahl (§ 16 Abs. 2 und 3) mehr als fünf beträgt, zu überdachen.
Die Fußböden von überdachten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge mit mehr als 100 m² sowie Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
(1) Die im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne müssen aus geeigneten haltbaren Materialien hergestellt werden und das Format A4 aufweisen bzw. auf dieses Format so gefaltet sein, dass an der linken Seite des gefalteten Plans ein Heftrand von mindestens 2 cm Breite verbleibt.
(2) Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen (Vervielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen lässt. Die verwendeten Farben müssen lichtecht und beständig sein.
(3) Das Deckblatt bzw. der im gefalteten Zustand oben liegende Teil des Plans (Titelseite) hat zu enthalten:
1. | eine Auflistung und Bezeichnung der Planteile (wie Lageplan, Grundriss, Detailplan), wenn der Plan aus mehreren Teilen besteht, | |||||||||
2. | die Bezeichnung und die Lage (Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gemeinde und Adresse) des Bauvorhabens, | |||||||||
3. | das Datum der Planverfassung und jedes Datum einer Planänderung nach der Einreichung, | |||||||||
4. | die Namen der Bauwerberin oder des Bauwerbers, der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Planverfasserin oder des Planverfassers und – wenn sie oder er bei Einreichung des Bauplans schon bestimmt ist – der Bauführerin oder des Bauführers, | |||||||||
5. | einen genügend großen Raum für amtliche Vermerke, sowie | |||||||||
6. | gegebenenfalls mit dem Datum versehene Erklärungen der Nachbarn nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b oder § 32 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 und Bestätigungen der Planverfasserinnen oder Planverfasser nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c oder § 29 Abs. 1 Z 4 Oö. Bauordnung 1994. | |||||||||
Die in Z 6 angeführten Erklärungen (Bestätigungen) können erforderlichenfalls auch unmittelbar neben dem Deckblatt bzw. der Titelseite angebracht werden. |
(4) Soweit in dieser Verordnung und in anderen baurechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan auszuweisenden Baubestände, Leitungen und sonstigen Anlagen sowie die Form der Darstellung sonstiger Details in den einzelnen Plänen der Planverfasserin oder dem Planverfasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in einer Missverständnisse möglichst ausschließenden Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.
(5) Alle Pläne haben die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Kotierungen aufzuweisen. Zur Beurteilung der Höhe des Bauvorhabens ist ein Fixpunkt bekanntzugeben und sind zwei annähernd senkrecht zueinander liegende Querprofile des ursprünglichen und künftigen Geländes des Bauplatzes vorzulegen.
(6) In den Plänen sind die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Türen und sonstiger Abschlüsse anzugeben.
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
1. | für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000, | |||||||||
2. | für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200, | |||||||||
3. | für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10 | |||||||||
zu wählen. |
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:
1. | im Lageplan |
| |
| bestehende bauliche Anlagen | grau, | |
| geplante bauliche Anlagen | rot, | |
| abzubrechende bauliche Anlagen | gelb; | |
2. | in Grundrissen und Schnitten: |
| |
| bestehende Teile | grau, | |
| geplante Teile |
| |
|
| in Stahlkonstruktion | violett, |
|
| in Stahlbeton | blau, |
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| in Beton | grün, |
|
| in Mauerwerk | rot, |
|
| in Holz | braun. |
Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden. |
(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Plans möglich ist, die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:
bestehende Teile | grau angelegt, | |
geplante Teile |
| |
| in Stahlkonstruktion | schwarz umrandet (1 mm), |
| in Stahlbeton | schwarz angelegt, |
| in Beton | gekreuzt schraffiert, |
| in Mauerwerk | einfach schraffiert, |
| in Holz | paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien). |
Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Paragraph 72, Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Paragraph 72, Ziffer eins bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 17/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 17/2024)
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Bautechnikgesetz 2013 sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (Oö. Bautechnikverordnung 2013 - Oö. BauTV 2013)
StF: LGBl.Nr. 36/2013 (RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13)
Änderung
LGBl.Nr. 61/2015 (RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13 [CELEX-Nr. 32010L0031])
LGBl.Nr. 39/2017 (RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13 [CELEX-Nr. 32010L0031]; RL 2014/61/EU vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 155 vom 23.5.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0061])
§ 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
§ 2 | Brandschutz |
§ 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
§ 4 | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit |
§ 5 | Schallschutz |
§ 6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz |
§ 6a | Niedrigstenergiegebäude |
§ 7 | Energieausweis |
§ 8 | Abweichungen; Geltungsbereich |
§ 9 | Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik |
2. HAUPTSTÜCK
Besondere bautechnische Vorschriften
Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation | |
Kinderspielplätze | |
Baulärm | |
Sicherheitsräume | |
Landwirtschaftliche Bauten | |
3. HAUPTSTÜCK
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge | |
Anzahl der Stellplätze für Fahrräder | |
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen | |
Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder | |
Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge | |
Ladestationen für Elektrofahrzeuge | |
4. HAUPTSTÜCK
Bauplan
Herstellung, Form und Inhalt des Bauplans | |
Maßstab des Bauplans | |
Farben des Bauplans | |
5. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten | |
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, sowie des § 29 Abs. 4 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2013, wird verordnet: