§ 10 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026

Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:Von den Verpflichtungen des Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:

  1. 1.Ziffer einsWohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
  2. 2.Ziffer 2Gebäude für Ferienwohnungen;
  3. 3.Ziffer 3Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
  4. 4.Ziffer 4Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;
  5. 5.Ziffer 5Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;
  6. 6.Ziffer 6land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
  7. 7.Ziffer 7Sport- und Freizeitanlagen;
  8. 8.Ziffer 8Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
  9. 9.Ziffer 9sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)
In Kraft seit 13.02.2026 bis 31.12.9999
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