(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
1. | für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000, | |||||||||
2. | für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200, | |||||||||
3. | für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10 | |||||||||
zu wählen. |
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
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