§ 22 Oö. BauTV 2013 § 22

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist

1.

für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,

2.

für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,

3.

für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10

zu wählen.

(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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