§ 6a Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 4) zu errichten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für andere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.

(4) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2021 erfüllen

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a Oö. BauTV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a Oö. BauTV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6a Oö. BauTV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a Oö. BauTV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a Oö. BauTV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BauTV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. BauTV 2013
§ 7 Oö. BauTV 2013