(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
1. | nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen; | |||||||||
2. | akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse; | |||||||||
3. | Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; | |||||||||
4. | der Oö. Energiesparverband. |
(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer
1. | bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und | |||||||||
2. | bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden, | |||||||||
an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen. | ||||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
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