§ 7 Oö. BauTV 2013 § 7

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:

1.

nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;

2.

akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

3.

Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;

4.

der Oö. Energiesparverband.

(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer

1.

bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und

2.

bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden,

an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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