§ 1 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom April 2019 eingehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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