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(1) SoweitVor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in diesem Landesgesetz aufden jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführen, um die RL 2005/36/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende FassungEinhaltung folgender Grundsätze sicher zu verstehenstellen: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.
1. | Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, | |||||||||
2. | Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses und | |||||||||
3. | Verhältnismäßigkeit. |
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wirdNach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, sindum späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Abs. 1 spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:keinen Umsetzungsspielraum belassen.
(1) SoweitVor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in diesem Landesgesetz aufden jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführen, um die RL 2005/36/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende FassungEinhaltung folgender Grundsätze sicher zu verstehenstellen: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S 132.
1. | Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, | |||||||||
2. | Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses und | |||||||||
3. | Verhältnismäßigkeit. |
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wirdNach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, sindum späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Abs. 1 spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:keinen Umsetzungsspielraum belassen.