(1) Setzt die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich ist und der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde.
(2) Ist in einem Staat gemäß § 1 Z 1 für eine bestimmte berufliche Tätigkeit der Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nicht erforderlich, hat die Behörde die Aufnahme oder Ausübung dieser Tätigkeit zu genehmigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. | diese berufliche Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat, und | |||||||||
2. | einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der von der zuständigen Behörde dieses Staats ausgestellt wurde und die Vorbereitung auf die betreffende berufliche Tätigkeit bescheinigt. | |||||||||
Eine Berufserfahrung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich, wenn ein Ausbildungsnachweis über einen reglementierten Ausbildungsgang vorliegt. |
(3) Die Behörde hat das vom Herkunftsstaat bescheinigte Ausbildungsniveau gemäß Art. 11 RL 2005/36/EG anzuerkennen. Gleiches gilt für Bescheinigungen, mit denen der Herkunftsstaat bestätigt, dass eine Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. i RL 2005/36/EG einer Ausbildung gemäß Art. 11 lit. c sublit. ii RL 2005/36/EG gleichwertig ist.
(4) Die Behörde hat die Aufnahme oder Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu verweigern, wenn die landesrechtliche Regelung ein Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e RL 2005/36/EG vorsieht und die antragstellende Person lediglich über einen dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. a RL 2005/36/EG entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt.
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