(1) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Überprüfungen der Sprachkenntnisse gemäß Abs. 1
1. | dürfen erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation oder nach Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durchgeführt werden, | |||||||||
2. | sind dann durchzuführen, wenn erhebliche und konkrete Zweifel an deren Bestehen vorliegen, | |||||||||
3. | müssen in einem angemessenen Verhältnis zur auszuübenden beruflichen Tätigkeit stehen. |
(3) Das Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Überprüfung ist durch Bescheid festzustellen.
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