Dieses Landesgesetz gilt für
1. | Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, | |||||||||
2. | Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, | |||||||||
3. | Angehörige eines Staats, dessen Angehörigen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern, | |||||||||
4. | Drittstaatsangehörige, denen nach dem Recht der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländern, | |||||||||
soweit diese eine berufliche Tätigkeit anstreben, deren Regelung in die Zuständigkeit des Landes fällt. |
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