Dieses Landesgesetz regelt
1. | die Anerkennung von Berufsqualifikationen, | |||||||||
a) | die in einem anderen Bundesland, | |||||||||
b) | die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat erworben wurden, dessen Berufsqualifikationen auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, | |||||||||
c) | die in einem Drittstaat erworben und gleichgestellt sind, da sie von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Ausübung eines dort reglementierten Berufs anerkannt wurden, sofern dieser Mitgliedstaat bescheinigt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller drei Jahre Berufserfahrung in seinem Hoheitsgebiet besitzt, | |||||||||
2. | den Europäischen Berufsausweis, | |||||||||
3. | den teilweisen Zugang zu einem reglementierten Beruf, | |||||||||
4. | die Anerkennung von Berufspraktika, | |||||||||
5. | die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen, | |||||||||
6. | die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Berufsreglementierungen, | |||||||||
soweit die Regelung der angestrebten beruflichen Tätigkeit in die Zuständigkeit des Landes fällt. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 94/2020) |
0 Kommentare zu § 1 Oö. BAG