§ 9 OGHG

OGH-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Vollversammlung

§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten