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Vollversammlung
§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.
Vollversammlung
§ 9. (1) Die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes (§ 1 Abs. 2) bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegt die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Tätigkeitsbericht und unter den in diesem Bundesgesetz angeführten Voraussetzungen die Beschlußfassung über die Stellungnahme zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen.
(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen.