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(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.
(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.