§ 53 ÖSG 2012 Verfahren vor Verordnungserlassung

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.

(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.07.2012 bis 26.07.2017

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann zur Feststellung der für die Erlassung von Verordnungen erforderlichen Voraussetzungen insbesondere auch Sachverständige beiziehen, die dem Bundesministerium für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft sowie der E-Control zur Verfügung stehen.

(2) Vor jeder Erlassung einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz sind die nominierten Vertreter des Energiebeirats (§ 20 Energie-Control-Gesetz) zu informieren und ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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