Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.Der Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (Paragraph 166,) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(2)Absatz 2Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär kann jedoch bis zur Abfassung seines schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken, als er diese mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar findet.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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