§ 156 NO

NO - Notariatsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
  1. (1)Absatz einsStandespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt,
    2. 2.Ziffer 2vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, daß die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist,
    3. 3.Ziffer 3fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 3 600 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder
    4. 4.Ziffer 4der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 3 600 Euro übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.
  2. (2)Absatz 2In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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