Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDie oberste Aufsicht über das Notariatswesen steht dem Bundesminister für Justiz, die Überwachung der Amtsführung der Notare den Präsidenten des Gerichtshofes erster und des Gerichtshofes zweiter Instanz zu.
(2)Absatz 2Zur Beaufsichtigung der Notare in ihrem ämtlichen Wirken und standesmäßigem Verhalten sind zunächst die Notariatskammern berufen.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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