Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte zuletzt einen Betrag von 770.662,73 S samt 10 % Zinsen aus 468.033,49 S seit 15. Juli 1977 und 4 % Zinsen aus 302.629,24 S seit Klagstag (17. September 1979) für seine Tätigkeit betreffend den Ankauf der Liegenschaft EZ 45, KG Alsergrund (Haus Alserstraße 34) einschließlich der Geldbeschaffung und der Veräußerung eines in diesem Haus befindlichen Geschäftslokales. Er behauptete, hinsichtlich eines Teilbetrages von 468.033,49 S samt 10 % Zin... mehr lesen...
Norm: NTG §13 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs 2 NTG ist dahin zu verstehen, daß der Notar eine Urkunde zurückbehalten darf, wenn die für die Verfassung oder Erwirkung dieser Urkunde aufgelaufenen Gebühren nicht bezahlt sind. Ein Recht, Urkunden zurückzuhalten, bis die für andere Tätigkeiten aufgelaufenen Gebühren beglichen sind, steht dem Notar hingegen nicht zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...