§ 104 NRWO

Nationalrats-Wahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. de und ef sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. de und ef bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

Stand vor dem 30.06.2007

In Kraft vom 01.05.1993 bis 30.06.2007

Bericht an die Bundeswahlbehörde

§ 104. Hierauf hat die Landeswahlbehörde der Bundeswahlbehörde die endgültig ermittelten Ergebnisse in den Regionalwahlkreisen in der nach § 99 Abs. 2 lit. de und ef sowie im Landeswahlkreis in der nach § 103 Abs. 2 lit. de und ef bezeichneten Form unverzüglich bekanntzugeben (Sofortmeldung).

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