Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Unmittelbar nach Abschluß der jeweiligen mündlichen Prüfung geben die Mitglieder des Prüfungssenats in geheimer Beratung ihre Beurteilung über das Ergebnis der Teilprüfung ab. Die Abstimmung erfolgt zuerst über die Frage, ob die Prüfung bestanden ist, und bejahendenfalls sodann über die Bewertung.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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