(Anm.: Zu den §§ 12 und 20, BGBl. Nr. 522/1987)
1. | Dieses Bundesgesetz tritt - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit dem 1. Juni 1999 in Kraft. |
(Anm.: Die Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
4. | Art. II (Notariatsprüfungsgesetz) ist anzuwenden, wenn der Prüfungswerber nach dem 31. Mai 1999 die Zulassung zur Notariatsprüfung beantragt. | |||||||||
5. | Maßnahmen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden. | |||||||||
6. | Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen. |
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