§ 14 NPG

NPG - Notariatsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.

In Kraft seit 01.04.2020 bis 31.12.9999
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