Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Gerichte und sonstigen Behörden haben den Notariatsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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