§ 13 NPG

NPG - Notariatsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. 1.Ziffer einseine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;
    2. 2.Ziffer 2eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchsrecht.
  2. (2)Absatz 2Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsEinen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;
    2. 2.Ziffer 2einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,
    jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.
  3. (3)Absatz 3Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.Anstelle der in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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