Art. 3 NPG

NPG - Notariatsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft

a)

die Verordnung des Justizministeriums vom 11. Oktober 1854, RGBl. Nr. 266, wodurch infolge Allerhöchster Entschließung vom 10. Oktober 1854 neue gesetzliche Bestimmungen über die zur Ausübung des Notariates erforderliche praktische Prüfung und über die zur Zulassung zu dieser Prüfung erforderliche Geschäftspraxis erlassen werden,

b)

der § 4 Z 10 des Gesetzes vom 24. Feber 1907, RGBl. Nr. 41, über die Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichts- und Kassationshofe,

c)

der Art. XI des Bundesgesetzes vom 4. Juni 1925, BGBl. Nr. 183, über Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Fünfte Gerichtsentlastungsnovelle),

d)

der Art. II des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 65, mit dem die Notariatsordnung geändert wird und Bestimmungen über die Notariatsprüfung getroffen werden.

(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen bestandene Notariatsprüfung ersetzt die erste und zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem Bundesgesetz.

(4) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestandene Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung ersetzt die erste und zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung nach diesem Bundesgesetz bei denjenigen Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Notare oder Notariatskandidaten sind oder innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes insgesamt mindestens ein Jahr Notariatskandidaten waren und innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder Notariatskandidaten werden.

(5) Prüfungswerber, die spätestens am 1. Jänner 1990 die Voraussetzungen für die Ablegung der Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen und sich bis zu diesem Zeitpunkt zur Prüfung anmelden, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen. Wird der Prüfungswerber zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen, so kann die Prüfung nur nach diesen Bestimmungen abgelegt werden. Wird er nicht zugelassen, so gilt Art. I § 8 sinngemäß.

(6) Wegen Nichtbestehens der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung ist ein Notariatskandidat gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der Fassung dieses Bundesgesetzes erst dann aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn er die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung nicht spätestens nach einer dreijährigen praktischen Verwendung als Notariatskandidat nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden hat.

(7) Notariatskandidaten, die auf Grund eines Antrags nach Abs. 5 zur Ablegung der Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen zugelassen wurden, sind gemäß § 118 a Abs. 1 lit. i in der bisherigen Fassung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen, wenn sie eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt haben, ohne bis dahin die Notariatsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen bestanden zu haben.

(8) Art. IV Z 5 dritter Satz des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

(9) Die im Art. I § 28 dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.

(10) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Art. I § 27 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, des Art. I § 28 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, des Art. II Z 14 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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