§ 17 NPG

NPG - Notariatsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Der Prüfungswerber hat seine Arbeit vor dem Verlassen des Prüfungsraumes der Aufsichtsperson zu übergeben, die sie gegenzuzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungssenats zu übergeben hat. Der Vorsitzende hat die Prüfungsarbeit vor Abhaltung der mündlichen Prüfungen den anderen Mitgliedern des Prüfungssenats zur Durchsicht zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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