Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Vorsitzende des Prüfungssenats hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats die Aufteilung der Prüfungsgegenstände vorzunehmen. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung der ersten und zweiten Teilprüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungssenats aus dem Kreis der Notare auszuwählen.
(2)Absatz 2Die Rechtsgebiete gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 3 und 6, Abs. 2 Z 3 und 5 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.Die Rechtsgebiete gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 6, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 bis 7 sind jedenfalls von den Notaren zu prüfen.
(3)Absatz 3Bei den mündlichen Prüfungen sind die Mitglieder des Prüfungssenats berechtigt, Fragen auch aus den von ihnen nicht übernommenen Prüfungsgegenständen zu stellen, sofern sie mit ihrem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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