Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsHat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so hat der Prüfungssenat einen Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf der Prüfungswerber nicht erneut zu dieser Teilprüfung antreten kann.
(2)Absatz 2Die erste Teilprüfung darf einmal, die zweite Teilprüfung zweimal wiederholt werden.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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