Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 19,
Der Zeitpunkt der mündlichen Prüfungen ist mindestens zwei Wochen vorher auch durch Anschlag in den beteiligten Notariatskammern bekanntzugeben. Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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