§ 8 NPG

NPG - Notariatsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Gegen die Nichtzulassung zu den Teilprüfungen der Notariatsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag nach § 6 zweiter Satz abgelehnt wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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