§ 10 NPG

NPG - Notariatsprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie eine Verhinderung aus anderen Gründen haben diese beziehungsweise der Prüfungswerber unverzüglich dem Präses anzuzeigen. Der Präses hat in begründeten Fällen den in der Reihenfolge nächsten Prüfungskommissär zu bestimmen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben. Ist der Präses selbst betroffen, so hat er sich durch seinen Stellvertreter vertreten zu lassen.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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