Rechtssatz: Die von der Auftraggeberin angesprochenen Beeinträchtigungen der von ihr getroffenen innerorganisatorischen Festlegungen bzw Personaleinsatzpläne vermögen keinesfalls ein Überwiegen der nachteiligen Interessen darzustellen, weil eine Verschiebung der innerorganisatorischen Abläufe mit einer Projektverzögerung durch ein Vergabekontrollverfahren notwendigerweise verbunden ist und daher davon ausgegangen werden muss, dass der Gesetzgeber diesen ?Normalfall? der Wirkungen der Erlas... mehr lesen...