§ 13 NPG

Notariatsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:

1.

eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;

2.

eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster InstanzGrundbuchsrecht.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:

1.

Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;

2.

einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,

jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.

(3) Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.08.2013

(1) Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:

1.

eine Urkunde aus dem Bereich der Tätigkeit der Notare als Gerichtskommissäre, eine letztwillige Anordnung, einen Wechselprotest und eine weitere notarielle Beurkundung;

2.

eine Rechtsmittelschrift an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster InstanzGrundbuchsrecht.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber folgende Aufgaben auszuarbeiten:

1.

Einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen bürgerlichen Recht;

2.

einen Vertrag oder eine sonstige Urkunde aus dem österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht,

jeweils mit abgaben- und tarifrechtlicher Beurteilung und allfälligen zur Durchführung in den öffentlichen Büchern erforderlichen Anträgen oder sonstigen Urkunden.

(3) Anstelle der in Abs. 2 Z 2 genannten Aufgabe kann dem Prüfungswerber auch die Aufgabe gestellt werden, an Hand eines Gerichtsakts aus dem österreichischen Firmenbuchrecht eine Rechtsmittelschrift auszuarbeiten.

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