Das Begehren um Einräumung eines Nothweges ist unzulässig, wenn der Vortheil des Nothweges nicht die Nachtheile überwiegt, welche durch denselben den zu belastenden Liegenschaften insgesammt erwachsen, ferner, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene auffallende Sorglosigkeit des Grundeigenthümers zurückzuführen ist.
Zur Erzielung einer kürzeren als der bestehenden Wegeverbindung wird ein Nothweg nicht gewährt.
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