Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 NotwegeG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 NotwegeG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 NotwegeG