Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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