§ 19 NÖ WTBV (weggefallen)

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 3 § 19 NÖbis 6 finden auf teilstationäre und stationäre Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Hinsichtlich der personellen und organisatorischen Anforderungen sind die Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung auch auf alle Einrichtungen anzuwenden, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht. Von der Voraussetzung einer fachspezifischen Berufsausbildung für eine Leiterin bzw. einen Leiter darf bei zumindest 3-jähriger Leitungsfunktion Abstand genommen werden.

(3) Sofern noch keine schriftliche Betreuungsverträge bestehen, sind sie innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des § 16 entsprechen, bleiben in Geltung.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024
(1) Die §§ 3 § 19 NÖbis 6 finden auf teilstationäre und stationäre Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung WTBV seit 31.12.2024 weggefallen.

(2) Hinsichtlich der personellen und organisatorischen Anforderungen sind die Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung auch auf alle Einrichtungen anzuwenden, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht. Von der Voraussetzung einer fachspezifischen Berufsausbildung für eine Leiterin bzw. einen Leiter darf bei zumindest 3-jähriger Leitungsfunktion Abstand genommen werden.

(3) Sofern noch keine schriftliche Betreuungsverträge bestehen, sind sie innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des § 16 entsprechen, bleiben in Geltung.

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