§ 18 NÖ WTBV

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Mängel oder besondere Vorkommnisse sind sofort der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen. Jede Beschwerde kann auch direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.

(2) Adresse, Mail, Telefonnummer, Kontaktpersonen von der Aufsichtsbehörde sind in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

(1) Mängel oder besondere Vorkommnisse sind sofort der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen. Jede Beschwerde kann auch direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.

(2) Adresse, Mail, Telefonnummer, Kontaktpersonen von der Aufsichtsbehörde sind in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.

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