(1) Die Behörde muss
1. | den Betreiber oder die Betreiberin feststellen, der oder die den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, | |||||||||
2. | die Erheblichkeit des Schadens ermitteln und | |||||||||
3. | bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder 4 zu treffen sind. |
(2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und sowohl personenbezogener als auch anderer Daten verlangen.
(3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
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