§ 9 NÖ UHG Ermittlungspflicht

NÖ UHG - NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Behörde muss

1.

den Betreiber oder die Betreiberin feststellen, der oder die den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,

2.

die Erheblichkeit des Schadens ermitteln und

3.

bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder 4 zu treffen sind.

(2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und sowohl personenbezogener als auch anderer Daten verlangen.

(3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ UHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ UHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ UHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ UHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ UHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ UHG
§ 10 NÖ UHG