(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, muss der Betreiber oder die Betreiberin unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen.
(2) Der Betreiber oder die Betreiberin muss unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhaltes verständigen, wenn die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Vermeidungsmaßnahmen nach Abs. 1 nicht abgewendet werden kann.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber oder von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Werden die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, muss die Behörde dem Betreiber oder der Betreiberin diese auftragen. Bei Gefahr im Verzug muss die Behörde die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unmittelbar anordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber oder die Betreiberin nötigenfalls unverzüglich durchführen lassen. Die Behörde darf Dritte zur Durchführung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ermächtigen oder gegen Kostenersatz verpflichten.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer Anordnung gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl.Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
0 Kommentare zu § 5 NÖ UHG