§ 9 NÖ UHG Ermittlungspflicht

NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde muss

1.

den Betreiber oder die Betreiberin feststellen, der oder die den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,

2.

die Erheblichkeit des Schadens ermitteln und

3.

bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder 4 zu treffen sind.

(2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und sowohl personenbezogener als auch anderer Daten verlangen.

(3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Die Behörde muss

1.

den Betreiber oder die Betreiberin feststellen, der oder die den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat,

2.

die Erheblichkeit des Schadens ermitteln und

3.

bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder 4 zu treffen sind.

(2) Die Behörde darf vom Betreiber oder von der Betreiberin die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und sowohl personenbezogener als auch anderer Daten verlangen.

(3) Ergehen behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid, ist der Betreiber oder die Betreiberin, auf dessen oder deren Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die Gründe und die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und -fristen zu informieren.

(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

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